Satzung

Arbeitsgemeinschaft für pädiatrische Rheumatologie Südbaden e.V. Freiburg i. Br.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Arbeitgemeinschaft für pädiatrische Rheumatologie Südbaden. Er hat seinen Sitz in Freiburg i.Br. und ist im Vereinsregister einzutragen.

§2
Zweck des Vereins

Der Verein hat zur Aufgabe:

  1. die Diagnostik und Therapie der entzündlichen Gelenkerkrankungen und anderer Autoimmunerkrankungen im Kindes- und Jugendalter dem ärztlichen Wissen entsprechend zu intensivieren und allen erkrankten Kindern zugänglich zu machen.
  2. Forschungsarbeiten zu unterstützen, die zu einem besseren Verständnis der Ursachen und zu einer wirkungsvolleren Behandlung der entzündlichen Gelenkserkrankungen im Kindes- und Jugendalter, insbesondere der juvenilen idiopathischen Arthritis und anderer Autoimmunerkrankungen, eingeschlossen der Iridozyklitis, führen könnten.

Zu den Aufgaben gehören:
a) Aufklärung der Patienten und der Öffentlichkeit über Art und Schwere rheumatischer Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
b) Intensivierung der klinischen Forschung zur Verbesserung der therapeutischen Möglichkeiten.
c) Beratung der Patienten und mögliche Hilfe in allen Bereichen der Rehabilitation: Familie, Schule, Beruf und Eingliederung in die Gesellschaft.

Der Verein arbeitet dabei mit Verbänden gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen, insbesondere mit der Rheumaliga zusammen. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977, nämlich:

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
b) durch den Tod des Mitgliedes
c) durch Ausschluss durch den Vorstand aus einem wichtigen Grund.

Die Tätigkeit im Verein ist ausschließlich ehrenamtlich.

§4
Aufbringung der Mittel, Vermögen

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch die Beiträge der Mitglieder, mindestens 60 Euro jährlich sowie durch Spenden. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die in §2 der Satzung vorgesehenen Zwecke Verwendung finden.

§5
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in). Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen des Beirates gewählt, wobei auch Wiederwahl gestattet ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand aus den Reihen des Beirates bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand geregelt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst, soweit nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse einstimmig. In dringlichen Fällen können vom Vertreter des Vorsitzenden Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§7
Beirat

Die Aufgaben des Beirates sind die Unterstützung und Beratung des Vorstandes bezüglich der Führung der Vereinsgeschäfte und die Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit.

Nachstehende Rechtsgeschäfte dürfen von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vereins nur mit Zustimmung des Beirates abgeschlossen werden:

a) Verfügungen, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen ebenso Verpflichtungsgeschäfte zu solchen Verfügungen.

b) Rechtsgeschäfte, mit Verpflichtungen für den Verein über eine Wertgrenze von mehr als 15.000 Euro bei einmaligen Aufwendungen, oder insgesamt mehr als 75.000 Euro im Jahr, oder jährlich mehr als 35.000 Euro bei wiederkehrenden Einzelleistungen.

c) Aufnahme von Darlehen.

d) Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften.

§8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einberufen. Den Vorsitz führ der Vorstandsvorsitzende. Im Verhinderungsfall wählen die erschienenen Vereinsmitglieder einen Versammlungsleiter.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mindestteilnehmerzahl, um Beschlüsse zu tätigen, die die Satzung ändern, ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen oder den Verein auflösen, beträgt 10% der Vereinsmitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Leiter der Versammlung sowie ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen haben.

§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr vom Gesetz oder von der Satzung zugeteilten Aufgaben wahr. Insbesondere wählt sie den Vorstand und den Beirat, beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Die Mitliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegen und erteilt nach Prüfung dem Vorstand Entlastung. Die Prüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu stellenden Revisoren.

§10
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit dem Schluss des laufenden Kalenderjahres.

§11
Schlussbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an das Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin der Universität Freiburg i.Br. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die in §2, 2) dieser Satzung festgelegten medizinischen Zwecke zu verwenden.